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| Allgemeines |
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FAK-Anmeldung |
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Für folgende Kantone muss das jeweilige Anmeldeformular verwendet werden und von der Wohnsitzgemeinde unterzeichnet sein: LUZERN (www.ahvluzern.ch) GRAUBUENDEN (www.sva.gr.ch) THURGAU (tg.ausgleichskasse.ch) Uri (ur.ausgleichskasse.ch)
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Organisation |
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Seit dem 1. Januar 2009 ist das neue Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Nach dem neuen Gesetz werden in allen Kantonen mindestens die folgenden Zulagen pro Kind und Monat ausgerichtet:
eine Kinderzulage von Fr. 200 Franken für Kinder bis 16 Jahren eine Ausbildungszulage von 250 Franken für Kinder von 16 bis 25 Jahren
In vielen Kantonen werden höhere Ansätze ausgerichtet. Anspruch haben alle Arbeitnehmenden, die Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen, und je nach Kanton auch die Selbständigerwerbenden.
Jeder Kanton hat eine eigene Familienausgleichskasse. In allen Kantonen ist auch die Gründung von beruflichen Familienausgleichskassen möglich oder die kantonale Kasse delegiert die Durchführung an berufliche AHV-Kassen. |
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Finanzierung |
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Die Familienzulagen werden durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert. In den meisten Fällen bilden die AHV-Lohnsummen die Berechnungsgrundlage. |
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Zweck |
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Die mit der Familie zusammenhängenden Mehrkosten sollen teilweise durch Geldleistungen abgegolten werden. Familienzulagen werden als Kinder-, Heirats-, Geburtszulagen, usw. ausgerichtet. Die Lebenshaltungskosten sind nach Landesgegend unterschiedlich und die Kantone betreiben auch durch andere Massnahmen Familienförderung (z.B. durch Steuerabzüge). Deshalb sind die Familienzulagen (mit Ausnahme der Landwirtschaft) kantonal geregelt.
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